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BundesNaturSchutzGesetz (BNatSchG)

Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist vom 4. August 2016 und regelt den Arten- und Biotopschutz.

Als Rahmengesetz wird es in den jeweiligen Landesgesetzen durch „nähere Bestimmungen“ ergänzt.

Dem Naturschutz unterliegen grundsätzlich alle wild lebenden Tier- und Pflanzenarten mit Ausnahme der Arten, die dem Jagdrecht und Fischereirecht unterliegen.

Erholung in der Natur

Kapitel 7 regelt die Erholung in Natur und Landschaft, unter anderem auch das freie Betretungsrecht in der Natur und Freizeitnutzung im Wald §59.

Die besonders geschützten Arten sind in der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) aufgelistet.

Grundsätzlich gilt:

Für jede Nutzung (z.B. Entnahme, Beeinträchtigung, Fang, Töten etc.) von wild lebenden Tieren und Pflanzen muss ein „vernünftiger“ Grund vorliegen. Dies gilt auch für „nicht geschützte Arten“.

Das Gesetz

Das Bundesnaturschutzgesetz gliedert sich in 11 Kapitel, von denen im Kapitel 4 „Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft“ der Abschnitt 1 Biotopverbund und Biotopvernetzung sowie geschützte Teile von Natur und Landschaft, Abschnitt 2 das Netz Natura 2000 regeln.

  • verschiedene Schutzgebietskategorien werden in den §23 bis §29 geregelt
  • besonders schützenswerte Biotope werden in §30 (gesetzlich geschützte Biotope) behandelt

Das Kapitel 5 befasst sich mit dem Schutz der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten, ihrer Lebensweise und Biotope. Das Naturschutzrecht unterscheidet zwischen allgemeinem Schutz und besonderem Schutz.

  • der Schutz von Pflanzen und Tieren wird in §37 (Aufgaben des Artenschutzes) geregelt.
  • der allgemeine Schutz von wild lebenden Tieren und Pflanzen ist in §39 (allgemeiner Schutz wild lebender Pflanzen und Tiere) ausführlich beschrieben (z.B. das Verbot, Hecken und wild lebende Zäune, auch Röhrichte, zwischen dem 1. März und dem 30. September zu schneiden)
  • Schutzvorrichtungen für besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten und die Hinweise zur Berücksichtigung internationalen Rechts (insbesondere EU-Recht) enthalten die §44 bis §51

Der „besondere Schutz“

Der „besondere Schutz“ betrifft bestimmte Tier- und Pflanzenarten. Dabei wird unterschieden zwischen geschützten Arten (§7, Ziffer 13) und streng geschützten Arten (§7, Ziffer 14).

  1. „besonders geschützte Arten“
  2. „streng geschützte Arten“

Was immer verboten ist

  • Tiere zu fangen oder zu töten
  • ihre Entwicklungsformen (z.B. Eier) aus der Natur zu entnehmen

§44 verbietet insbesondere Tiere der besonders geschützten Arten zu fangen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen (z.B. Eier) aus der Natur zu entnehmen.

Zusätzlich verboten „Streng geschützte Arten“

  • Fortpflanzungs- oder Ruhestätten zu beschädigen oder zu zerstören
  • wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder sie zu zerstören

Es ist verboten Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten „erheblich zu stören“ bei folgenden Zeiten:

  • Fortpflanzungszeit
  • Aufzuchtzeit („Elternzeit“)
  • Mauserzeit (Gefiederwechsel)
  • Überwinterungszeit
  • Wanderungszeiten