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BundesArtenSchutzVerordnung (BArtSchV)

Die Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) basiert auf §54 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Die BArtSchV regelt, welche Pflanzenarten und Tierarten unter den besonderen Schutz fallen, nach §44 BNatSchG.

Grundsätzlich sind alle wild lebenden Wirbeltierarten geschützt, wenn sie nicht dem Jagd- oder Fischereirecht unterliegen. Dazu kommt noch eine Reiche von wirbellosen Tieren. Geschützte Pflanzenarten sind z.B. die Silberdistel, und Arnika.

Kein Tier darf ohne vernünftigen Grund getötet werden!

Viele Arten, die nach BNatSchG §7, Abs. 2, Nr. 10 und 14 besonders geschützt oder sogar streng geschützt sind, werden in der BArtSchV nicht mehr aufgeführt. Dazu zählen bei den Pflanzen z.B. alle Orchideenarten.

Der „besondere Schutz“

Der sog. „besondere Schutz“ kommt aus dem §44 Bundesnaturschutzgesetz (Abkürzung: BNatSchG). Die BArtSchV basiert auf §54 BNatSchG und regelt, welche Tier- und Pflanzenarten unter den §44 BNatSchG fallen.