Skip to main content

BundesJagdGesetz (BJagdG) | JagdRecht

Gesetz als PDF

→ Link: PDF Jagdrecht § 13

§ 13 Erlöschen des Jagdpachtvertrages

Der Jagdpachtvertrag erlischt, wenn dem Pächter der Jagdschein unanfechtbar entzogen worden ist. Er erlischt auch dann, wenn die Gültigkeitsdauer des Jagdscheines abgelaufen ist und entweder die zuständige Behörde die Erteilung eines neuen Jagdscheines unanfechtbar abgelehnt hat oder der Pächter die Voraussetzungen für die Erteilung eines neuen Jagdscheines nicht fristgemäß erfüllt. Der Pächter hat dem Verpächter den aus der Beendigung des Pachtvertrages entstehenden Schaden zu ersetzen, wenn ihn ein Verschulden trifft.


Vorheriger Paragraph
Nächster Paragraph
JagdRecht Übersicht

Stand: November 2020 – Alle Angaben ohne Gewähr auf Tippfehler, Änderungen etc.

Diese Gesetztestexte wurden von uns von der Website der Bundesregierung übernommen. Sie dienen ausschließlich dazu, schnelle Verweise innerhalb der Website gestalten zu können. Wir übernehmen weder eine Gewährleistung für die Vollständigkeit, Richtigkeit, noch sonst eine rechtliche Garantie.


Bundesjagdgesetz BJagdG
Ausfertigungsdatum: 29.11.1952
Vollzitat:
„Bundesjagdgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), das zuletzt durch Artikel 291 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist“
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 29.9.1976 I 2849; zuletzt geändert durch Art. 291 V v. 19.6.2020 I 1328