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BundesJagdGesetz (BJagdG) | JagdRecht

Gesetz als PDF

→ Link: PDF Jagdrecht § 35

§ 35 Verfahren in Wild- und Jagdschadenssachen

Die Länder können in Wild- und Jagdschadenssachen das Beschreiten des ordentlichen Rechtsweges davon abhängig machen, daß zuvor ein Feststellungsverfahren vor einer Verwaltungsbehörde (Vorverfahren) stattfindet, in dem über den Anspruch eine vollstreckbare Verpflichtungserklärung (Anerkenntnis, Vergleich) aufzunehmen oder eine nach Eintritt der Rechtskraft vollstreckbare Entscheidung (Vorbescheid) zu erlassen ist. Die Länder treffen die näheren Bestimmungen hierüber.


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Stand: November 2020 – Alle Angaben ohne Gewähr auf Tippfehler, Änderungen etc.

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Bundesjagdgesetz BJagdG
Ausfertigungsdatum: 29.11.1952
Vollzitat:
„Bundesjagdgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), das zuletzt durch Artikel 291 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist“
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 29.9.1976 I 2849; zuletzt geändert durch Art. 291 V v. 19.6.2020 I 1328